Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung

 

Bin ich in 6 Jahren wirklich schuldenfrei?

Privatinsolvenz RechtsanwaltGrundsätzlich JA! Nach der Insolvenzordung (InsO) können grundsätzlich alle Personen eine so genannte Restschuldbefreiung erlangen. Hiermit soll redlichen Schuldnern, d. h. solchen, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten und zahlungsunfähig geworden sind, die Möglichkeit gegeben werden, sich von Ihren Schulden zu befreien. Dadurch kann der Schuldner einen wirtschaftlichen Neuanfang machen.

Die Restschuldbefreiung kann aber nur aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens, eines Insolvenzverfahrens erlangt werden. Im Insolvenzverfahren wird in der Regel zunächst das verwertbare Vermögen des Schuldners zugunsten der Gläubiger verwertet.

Nach neuem Recht gibt es zwei Arten von Insolvenzverfahren: Das normale Insolvenzverfahren ist vorgesehen für alle selbstständigen. Für alle anderen, für die normalen Verbraucher ist dieses Verfahren zu aufwendig und kompliziert. Deshalb gibt es für diesen Personenkreis ein einfachseres Verfahren, das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren.

Vor der Entscheidung des Gerichts über eine Restschuldbefreiung muss deshalb in jedem Fall ein Insolvenzverfahren, entweder ein normales oder ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

Die Restschuldbefreiung kann gemäß § 303 InsO auf Antrag eines Insolvenzgläubigers wiederrufen werden. Das gilt wenn innerhalb eines Jahres herausstellt und glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat.

Das Insolvenzgericht darf die Versagung der Rechtschuldbefreiung nur auf solche Gründe stützen, die vom Antragsteller geltend gemach worden sind. Dies gilt auch dann wenn der neue Versagungsgrund erst nach dem Schlusstermin bekannt geworden ist.

Ein Nachschieben von Gründen zur Versagung der Restschuldbefreiung ist nicht möglich.