Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht das Gesetz zwingend zunächst ein vorgeschaltetes außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor.

Es  muss  also zuerst  versucht werden, ohne ein gerichtliches Verfahren eine Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung zu erzielen. Dieses Verfahren ist einem Schlichtungsverfahren nachgebildet, wie es auch in anderen Bereichen bekannt und vorgeschrieben ist. Gelingt nämlich eine außergerichtliche Einigung, ist dies für den Schuldner schneller und billiger als ein gerichtliches Verfahren.

Ergo:  Wer als Verbraucher eine Restschuldbefreiung erlangen will, kann nicht selbst sofort zum Gericht gehen und einen Insolvenzantrag stellen. Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren kann ein Schuldner nämlich nicht alleine unternehmen. Er muss sich hierfür an eine geeignete Stelle, vorzugsweise an einen erfahrenen Rechtsanwalt, wenden.

Der erste Schritt auf dem Weg zur Restschuldbefreiung ist somit immer die persönliche Beratung durch eine von Berufs wegen geeignete Person oder Stelle und hier setzen wir an.

Mit unsere Hilfe wird für Sie ein so genannter Schuldenbereinigungsplan entworfen. Sie müssen in diesem Plan Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag machen, wie die bestehenden Schulden bereinigt werden sollen. Der Plan muss auch angeben, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger von dem Plan berührt werden. Keine Angst, dies ist unsere Aufgabe….

Der Plan wird von uns dann allen Gläubigern zur Stellungnahme übersandt.

Akzeptieren  die Gläubiger  diesem Vorschlag,  ist der Plan mit dem entsprechenden Inhalt vereinbart, sozusagen als eine Art außergerichtlicher Vergleich zwischen Schuldner und Gläubigern. Sie müssen nur noch das leisten, was im Plan vereinbart ist und nicht mehr die ursprünglichen Schulden.

Kommt in diesem außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren keine Einigung zustande, schließt sich die zweite Stufe an, das sog. gerichtliche Verfahren.

Wir stellen Ihnen dann über den durchgeführten Einigungsversuch eine Bescheinigung aus, die Sie  in der zweiten Stufe bei Gericht vorlegen muss. Hier endet zunächst das außergerichtliche Verfahren. Es schließt sich dann das gerichtliche Insolvenzverfahren an.