Das gerichtliche Insolvenzverfahren

Unter Vorlage der Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (Abschlussbescheinigung) stellt der Schuldner sodann spätestens innerhalb von sechs Monaten bei dem zuständigen lnsolvenzgericht (Amtsgericht) den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
Ein solches gerichtliche Insolvenzverfahren kann durchgeführt werden, wenn ein Schuldner zahlungsunfähig ist oder zahlungsunfähig zu werden droht. Der Antrag kann vom Schuldner auch dann selbst gestellt werden, wenn bereits ein Gläubiger lnsolvenzantrag über sein Vermögen gestellt hat, damit er auch in diesem Fall das Schuldenbereinigungs-verfahren noch durchlaufen kann. Er muss dann aber den außergerichtlichen Einigungsversuch nachholen, wenn er einen solchen noch nicht unternommen hat.

Bei Gericht hat der Schuldner folgende Unterlagen und Erklärungen einzureichen:

a) Die Abschlussbescheinigung über den außergerichtlichen Einigungsversuch.
b) Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. eine Erklärung, daß eine solche nicht beantragt werden soll. Wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass er „seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge auf die Dauer von sechs Jahren nach Aufhebung des lnsolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt“.
c) Ein Vermögensverzeichnis, Verzeichnis der Gläubiger und der bestehenden Verbindlichkeiten, sowie die Erklärung, daß diese Angaben vollständig sind.
d) Einen Schuldenbereinigungsplan.

Mit der Abtretung des pfändbaren Teils der Bezüge gemäß b) werden die Voraussetzungen für die spätere Restschuldbefreiung geschaffen. Der Schuldner muss sich nämlich für sechs Jahre auf den pfändungsfreien Teil seines Einkommens beschränken und den darüber hinausgehenden Teil an einen Treuhänder abtreten, der diese Beträge direkt an die Gläubiger verteilt .

Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren ist rechtlich ein neuer, eigenständiger Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Tatsächlich wird aber in der Regel auf den außergerichtlichen Plan zurückgegriffen werden können, d. h. die Pläne werden weitgehend identisch sein. Allerdings kann auch z. B. einzelnen Gläubigern, die dem außergerichtlichen Plan nicht zugestimmt haben, im gerichtlichen Plan etwas anderes angeboten werden, damit sie vielleicht im gerichtlichen Verfahren doch noch zustimmen.

Verfahrenseröffnung

 

Wenn beide Schuldensbereinigungsverfahren scheitern, überspringt das Gericht den gerichtlichen Vergleichsversuch. Jetzt wird der Insolvenzantrag der bisher ruhte und der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung wieder aufgenommen. Das Gericht eröffnet das Verfahren und bestellt den Insolvenzverwalter bei der Regelinsolvenz und den Treuhänder bei der Verbraucherinsolvenz. Dann wird die Eröffnung veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundesanzeiger, im Staatsanzeiger und in der Regionalzeitung. Auch verstärkt im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachung.de. Die Gläubiger sollen nun ihre Forderung zur Tabelle anmelden. Für die Gläubiger, die der Schuldner vergessen hat, gilt insbesondere die Aufforderung zur Anmeldung der Forderung