Drohende Insolvenz und Kündigungsverzicht

Drohende Insolvenz und Kündigungsverzicht

 

LAG Düsseldorf 23.11.2011, 12 Sa 926/11 u.a.

Arbeitgeber sind auch bei drohender Insolvenz an Kündigungsverzicht gebunden

Hat ein Arbeitgeber in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation seines Unternehmens als Gegenleistung für einen Verzicht der Arbeitnehmer auf das Weihnachtsgeld auf ordentliche betriebsbedingte Kündigungen verzichtet, so ist er hieran selbst dann gebunden, wenn eine Insolvenz droht. Auch außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen scheiden in solchen Fällen regelmäßig aus.

Der Sachverhalt:
Die Kläger waren beim beklagten Krankenhaus in kirchlicher Trägerschaft beschäftigt. Nachdem das Krankenhaus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, erklärte der Beklagte in einer Dienstvereinbarung als Gegenleistung für einen Verzicht der Arbeitnehmer auf das Weihnachtsgeld einen Verzicht auf den Ausspruch ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31.12.2011. Dennoch sprach er im Januar 2011 nach Abschluss einer Auswahlrichtlinie und eines Sozialplans mit der Mitarbeitervertretung über 100 außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen aus.

Mit ihren hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklagen machten die Kläger geltend, dass der Beklagte bis Ende 2011 keine betriebsbedingten Kündigungen hätte aussprechen dürfen. Der Beklagte trug vor, dass er die Kündigungen aufgrund einer unerwartet hohen Tarifsteigerung ab dem Jahr 2011 zur Abwendung einer drohenden Insolvenz habe aussprechen müssen. Die Kündigungsschutzklagen hatten sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die vom Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen betriebsbedingten Kündigungen sind unwirksam und haben folglich die Arbeitsverhältnisse mit den Klägern nicht beendet.

Ordentliche betriebsbedingte Kündigungen waren nach der Dienstvereinbarung bis zum 31.12.2011 ausgeschlossen. Dieser Kündigungsverzicht war jedenfalls als Gesamtzusage individualvertraglich weiter wirksam. Er ist durch den Abschluss der nachfolgenden Auswahlrichtlinie und des Sozialplans nicht aufgehoben worden. Es liegt auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage vor.

Der Beklagte konnte das Arbeitsverhältnis mit den Klägern auch nicht außerordentlich betriebsbedingt kündigen. Der Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen würden. Das gilt umso mehr, als dass er den Kündigungsverzicht bereits in Kenntnis einer schwierigen wirtschaftlichen Situation vereinbart hatte. Für die Rechtfertigung außerordentlicher betriebsbedingter Kündigungen reichte es auch nicht aus, dass die Bank des Bistums nur bei Ausspruch der Kündigungen bereit war, die Kreditlinie zu erhöhen.

 

Quelle: LAG Düsseldorf PM vom 23.11.2011